Totalschaden
fundiert bewerten.
Bei einem möglichen Totalschaden müssen Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert auf einer einheitlichen Datenbasis ermittelt werden. Erst dann lassen sich Reparatur, Ersatzbeschaffung und Abrechnung sinnvoll vergleichen.
Wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden?
Ein technischer Totalschaden bezeichnet ein Fahrzeug, das technisch nicht oder nicht fachgerecht wiederhergestellt werden kann. Beim wirtschaftlichen Totalschaden wäre eine Reparatur zwar technisch möglich, steht aber nicht in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zur Wiederbeschaffung.
Eine stark beschädigte Front kann wegen hochwertiger Sensorik und Strukturbauteile teuer sein, während ein optisch dramatischer Schaden an einem anderen Fahrzeug reparaturfähig bleibt. Besichtigung, Reparaturkalkulation und Marktwertermittlung ergeben deshalb erst gemeinsam ein belastbares Bild.
Was das Gutachten gegenüberstellt.
Reparaturkosten
Der technisch vorgesehene Reparaturweg mit Arbeitszeiten, Ersatzteilen und erforderlichen Nebenarbeiten. Verdeckte Schäden oder zusätzliche Diagnosen können später hinzukommen.
Wiederbeschaffungswert
Der Betrag, der unmittelbar vor dem Schaden für ein vergleichbares Fahrzeug am relevanten Markt aufzuwenden gewesen wäre – unter Berücksichtigung von Ausstattung, Laufleistung, Zustand und Vorschäden.
Restwert
Der Wert des beschädigten Fahrzeugs in seinem aktuellen Zustand. Er muss auf konkreten Fahrzeugdaten und einem nachvollziehbaren Marktbezug beruhen.
Wiederbeschaffungsaufwand statt pauschaler Auszahlung
Bei einer Abrechnung auf Totalschadenbasis wird häufig nicht einfach der Wiederbeschaffungswert ausgezahlt. Ausgangspunkt ist vielmehr der Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Umsatzsteuer, Haftungsquote, eine konkrete Ersatzbeschaffung und weitere Umstände können die Abrechnung verändern.
Der ADAC erläutert außerdem eine eng begrenzte Ausnahme für Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert. Diese sogenannte 130-Prozent-Konstellation setzt nach der dort dargestellten Rechtsprechung unter anderem eine vollständige Reparatur nach Gutachten und eine weitere Nutzung voraus. Vor einer solchen Reparatur sollten technische Kalkulation und rechtliche Voraussetzungen im Einzelfall geprüft werden.
Erst sichern, dann vergleichen.
Standort und Fahrbereitschaft klären
Zuerst werden Fahrzeugstandort, Sicherung, Fahrbereitschaft und vorhandene Unterlagen abgestimmt. Die mobile Besichtigung ist nach Termin am Abstellort oder in einer Werkstatt möglich.
Schaden und Zustand aufnehmen
Neben dem Unfallschaden werden Identität, Ausstattung, Laufleistung, Pflegezustand und bekannte Vorschäden erfasst. Diese Daten tragen die Reparatur- und Marktwertermittlung.
Werte und Optionen erläutern
Das Gutachten stellt Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert und voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer gegenüber. Die passende Variante hängt auch von Haftung und persönlicher Situation ab.
Quellen und Einordnung
Das Gutachten beantwortet technische und wirtschaftliche Fragen. Bei strittiger Haftung oder einer geplanten 130-Prozent-Reparatur sollte ergänzend rechtlicher Rat eingeholt werden.
ADAC: Ansprüche und Abrechnung nach einem VerkehrsunfallFragen zum Totalschaden.
Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vereinfacht vor, wenn eine Reparatur im Verhältnis zur Wiederbeschaffung wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint. Maßgeblich sind die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungswert und der Restwert; besondere Reparaturkonstellationen müssen gesondert geprüft werden.
Wie wird die Auszahlung bei einem Totalschaden berechnet?
Bei einer Abrechnung auf Totalschadenbasis ist häufig der Wiederbeschaffungsaufwand entscheidend, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Haftungsquote, Umsatzsteuer, konkrete Ersatzbeschaffung und weitere Umstände können das Ergebnis beeinflussen.
Darf ich das beschädigte Fahrzeug behalten?
Das Fahrzeug kann grundsätzlich im Eigentum des Halters bleiben. Der angesetzte Restwert und die gewählte Abrechnungs- oder Reparaturvariante sind jedoch vor Verkauf, Reparatur oder Weiternutzung sorgfältig zu prüfen.
Was bedeutet die sogenannte 130-Prozent-Regel?
Sie betrifft besondere Haftpflichtfälle, in denen Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert unter engen Voraussetzungen dennoch ersatzfähig sein können. Weil Reparaturumfang, Kostenprognose und Weiternutzung entscheidend sein können, sollte die konkrete Variante technisch und rechtlich geprüft werden.
Nichts vorschnell entscheiden.
Zuerst die Fahrzeugwerte klären.
Technische Einordnung, keine Rechtsberatung. Kosten und Leistungsumfang werden vor der Beauftragung besprochen.
